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Personalvermittlung
AGB für Trainer und Consultants
1. Vertragsgrundlage
1.1 Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese AGB für Lieferanten. Sie bilden zusammen mit den Einzelaufträgen das bestehende Vertragsverhältnis. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und Einzelaufträgen gehen letztere vor.
1.2 Die AGB dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch die net’s up GmbH abgeändert werden. Abweichende, anderslautende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrückliche Ablehnung durch net’s up weder Vertragsbestandteil noch gelten sie von net’s up in irgendeiner Form als angenommen, selbst wenn net’s up Kenntnis davon hat.
1.3 Diese AGB dürfen jederzeit durch net’s up angepasst werden. net’s up wird in diesem Fall den Lieferanten nach Möglichkeit gesondert informieren. Die neuen AGB gelten für neue Einzelaufträge nach Datum der Anpassung.
1.1 Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese AGB für Lieferanten. Sie bilden zusammen mit den Einzelaufträgen das bestehende Vertragsverhältnis. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und Einzelaufträgen gehen letztere vor.
1.2 Die AGB dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch die net’s up GmbH abgeändert werden. Abweichende, anderslautende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrückliche Ablehnung durch net’s up weder Vertragsbestandteil noch gelten sie von net’s up in irgendeiner Form als angenommen, selbst wenn net’s up Kenntnis davon hat.
1.3 Diese AGB dürfen jederzeit durch net’s up angepasst werden. net’s up wird in diesem Fall den Lieferanten nach Möglichkeit gesondert informieren. Die neuen AGB gelten für neue Einzelaufträge nach Datum der Anpassung.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Bestellung durch net’s up erfolgt schriftlich, dies kann auch elektronisch z.B. durch eine E-Mail erfolgen. Mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten, die mit der Bestellung übereinstimmt, kommt ein Auftrag zustande. net’s up kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang oder bei einer angegebenen Frist bis zu der Frist, schriftlich durch eine unterschriebene Auftrags-bestätigung angenommen hat. Die Auftragsbestätigung kann per Post oder auch elektronisch via E-Mail oder Fax zugestellt werden.
2.2 Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung ist net’s up berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten. Stimmt net’s up den Abweichungen schriftlich zu, so kommt ein Auftrag zustande und net’s up ist an die Bestellung gebunden.
2.3 Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur dann für net’s up bindend, wenn net’s up diesen schriftlich zustimmt.
3. Vertragsleistungen
3.1 Die vom Lieferanten innerhalb des Vertragsverhältnisses zu erbringenden Leistungen (Vertragsgegenstand), inkl. deren Art und Umfang, die Fristen der Durchführung und der Bereitstellung der Ergebnisse, ergeben sich – soweit keine weitere schriftliche Leistungsbeschreibung vorliegt - allein aus der Bestellung.
3.2 Der Lieferant wird nur die Personen für die Leistungserbringung einsetzen, die in der Bestellung von net’s up benannt wurde. Insbesondere wird er nur eigene Mitarbeiter einsetzten. Möchte der Lieferant eine andere Person einsetzen oder eine Person, die nicht in seinem Unternehmen angestellt ist, so benötigt er dazu die schriftliche Zustimmung durch net’s up. Sind für die Leistungserbringung besondere Qualifikationen oder Zertifizierungen vorausgesetzt, so wird der Lieferant nur entsprechendes qualifiziertes und zertifiziertes Personal einsetzen. Für eingesetzte Personen, die die deutsche Arbeitserlaubnis benötigen, wird der Lieferant die erforderliche Bescheinigung unaufgefordert der Auftragsbestätigung beifügen und net’s up vorlegen.
3.3 Sind für die Leistungserbringung behördliche Genehmigungen erforderlich, so ist der Lieferant verpflichtet, diese rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen.
3.4 Der Lieferant darf eigene Medien, Unterlagen, Software sowie eigene Dienstleistungen nur mit schriftlicher Genehmigung durch net’s up anbieten, einsetzen oder verkaufen.
3.5 Die aufgrund der erbrachten Leistung zustande gekommenen Ergebnisse werden in dem jeweiligen Zustand, Eigentum von net’s up. net’s up steht das ausschließliche und übertragbare Recht zu, die Ergebnisse beliebig zu nutzen, zu ändern, in bearbeiteten Formen zu veröffentlichen oder zu verwerten.
4. Rechtsmängelfreiheit/Hinweispflicht
Der Lieferant ist verpflichtet, die Ergebnisse auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu überprüfen und bei Bedarf net’s up auf eventuell bestehende Rechtsmängel oder Schutzrechte hinzuweisen. Es gilt eine jährliche Verjährungsfrist für die Verletzung dieser Pflicht.
5. Terminverhinderung
5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, jegliche Terminverhinderung oder -verzögerung, die den rechtzeitigen Beginn oder die Beendigung des Auftrages behindern kann, net’s up unverzüglich zu melden. Liegen die Umstände der Behinderung nicht in der Gewalt des Lieferanten, so wird net’s up prüfen, ob der Auftrag zu einem anderen Termin mit dem Lieferanten umgesetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat net’s up das Recht, den Auftrag kostenfrei zu stornieren und einen anderen Lieferanten einzusetzen.
5.2 Kann ein Lieferant seine Leistung zu einem vereinbarten Termin aufgrund seines Verschuldens nicht erbringen, so hat net’s up das Recht, den Auftrag kostenfrei zu stornieren und einen anderen Lieferanten einzusetzen. Weiter hat net’s up Anspruch auf eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr von 10%. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Entstehen net’s up aufgrund der schuldhaften Verhinderung des Lieferanten höhere Kosten oder muss net’s up eine Vertragsstrafe zahlen, so hat net’s up Anspruch darauf, die entstandenen Kosten bzw. die Vertragsstrafe durch den Lieferanten erstattet zu bekommen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben net’s up vorbehalten.
5.3 Liegt die Schuld der Terminverhinderung bei net’s up, so wird net’s up in einem solchen Fall im Rahmen seiner Möglichkeiten einen anderen Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Ist dies nicht möglich, so kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Frist gekündigt werden. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
6. Stornierung von Auftrag
6.1 Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn hat net’s up das Recht, einen Auftrag ganz oder teilweise kostenfrei zu stornieren.
6.2 Erfolgt eine Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, so wird net’s up mit dem Lieferanten eine Vereinbarung über die Erstattung der ihm entstandenen Kosten treffen. Der Erstattungsbetrag ist allerdings der Höhe nach auf max. 25% des vereinbarten Auftragsvolumens für die stornierte Leistung beschränkt.
7. Abnahme/Mängelhaftung
7.1 Der Lieferant wird nach der Durchführung des Auftrages die erforderlichen Reports erstellen sowie bei Seminaren, soweit technisch möglich, die unterschriebenen Teilnehmerlisten und Seminarbeurteilungsbögen innerhalb von 5 Tagen an net’s up schicken. Das Vorliegen der entsprechenden Dokumente ist Voraussetzung für eine korrekte Abnahme. Liegen die Dokumente net’s up oder gegebenenfalls seinem Auftraggeber nicht vor, so ist net’s up berechtigt, die Rechnung um 15% zu kürzen, bis die Dokumente vorliegen.
7.2 Eine Abnahme des jeweiligen Auftrages ist automatisch erfolgt, wenn net’s up die zugehörige Rechnung vollständig bezahlt hat.
7.3 Liegt ein berechtigter Mangel vor oder ist bei einer Seminardurchführung die Durchschnittsnote aller Bewertungsbögen bei den vom Lieferanten beeinflussbaren Beurteilungspunkten, z.B. Vermittlung des Stoffes, schlechter als 80% der besten Note, so ist net’s up berechtigt, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Die Kürzung ist in der Höhe auf max. 50% des vereinbarten Honorars begrenzt. Alternativ kann net’s up eine Nachbesserung oder die Neuerbringung der Leistung verlangen.
7.4 Soweit die zu erbringende Leistung eine Werkleistung ist, stehen net’s up die gesetzlichen Mängelansprüche zu.
7.5 Sach- und Rechtsmängel verjähren in drei Jahren nach Abnahme soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht.
8. Vergabe von Unteraufträgen
8.1 Der Lieferant darf Aufträge oder Teile von Aufträgen nur mit schriftlicher Genehmigung durch net’s up weitergeben.
8.2 Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt net’s up, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
9. Vergütung/Abrechnung
9.1 Die Vergütung wird im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart. Mit der im Auftrag vereinbarten Vergütung sind alle vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen abgegolten. Wird im Auftrag vereinbart, dass net’s up Reise- und Hotelkosten übernimmt, so werden diese Kosten gesondert ausgewiesen und nachgewiesen, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
9.2 Bei der Vergütung handelt es sich – soweit nichts anderes ausdrücklich angegeben ist – um eine Nettovergütung. Die Umsatzsteuer wird vom Lieferanten gesondert ausgewiesen. Ist der Lieferant nicht vorsteuerabzugsberechtigt oder handelt es sich nach dem UStG. um einen nicht steuerbaren bzw. steuerbefreiten Umsatz, so wird die Vergütung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
9.3 Die Rechnung muss den Ansprüchen des Bundesministeriums für Finanzen entsprechen. net’s up akzeptiert keine elektronischen Rechnungen. Insoweit sind nach § 14 Abs. 1 Satz 7 Alt.2 UStG. Originalrechnungen auf Papier an net’s up einzureichen. Eine PDF-Datei per Mail genügt diesen Ansprüchen nicht.
9.4 Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungseingang zahlbar, sofern alle erforderlichen Dokumente vorliegen.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Der Lieferant erteilt net’s up die Einwilligung, dass die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis notwendigerweise anfallenden, personenbezogenen Daten von net’s up verarbeitet werden, wobei auch eine Übermittlung der jeweils notwendigen Daten an Kunden des Auftraggebers erfolgt, falls dies für die Erbringung einer Leistung erforderlich ist
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger, datenschutzrechtlicher Vorschriften. Soweit er in Verbindung mit der Durchführung des Auftrages personenbezogene Daten zu verarbeiten hat oder damit in Kontakt kommt, wird der Lieferant die Datenschutzgesetze beachten und geeignete organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen, um einen Datenmissbrauch zu verhindern.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, über alle im Rahmen seiner Tätigkeit für net’s up bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsvorgänge, insbesondere interne Prozesse und Prozeduren, die allgemein als vertrauliche Information bezeichnet werden, während und nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offen zu legen oder an Dritte weiterzugeben, sei es direkt oder indirekt, oder sie für irgendeinen anderen Zweck als das Erbringen der nach dem Auftrag geschuldeten Leistungen zu benutzen.
10.4 Der Lieferant wird allen Personen, sei es eigene Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte, die an der Umsetzung des Auftrages beteiligt waren, eine den Ziffern 10.2 und 10.3 entsprechende Verpflichtung auferlegen.
11. Bereitgestellte Unterlagen und sonstige Materialien
11.1 Werden dem Lieferanten zur Leistungserbringung Unterlagen, Trainerleitfaden, Software, Hardware oder sonstige materielle oder nicht materielle Gegenstände übergeben, so ist der Lieferant nach der Leistungserbringung verpflichtet, sämtliche Gegenstände ohne Zurückbehaltungsrecht net’s up oder ggfs. dem Kunden von net’s up zurückzugeben. Von den übergegebenen Gegenständen dürfen keine physikalischen oder elektronischen Kopien behalten werden.
11.2 Dies trifft auch auf Materialien zu, die von ihm oder eingesetzten Personen, im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erstellt wurden.
12. Haftung
12.1 Der Lieferant übernimmt die volle Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der in dem Einzelvertrag vereinbarten Leistungen. Dies gilt auch für die von ihm bestellten Vertreter. Die etwaigen vereinbarten Leistungstermine sind verbindlich.
12.2 Der Lieferant haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Schäden, die er schuldhaft im Rahmen seiner Leistungserbringung aus diesem Vertrag verursacht hat, sowie für Schäden, die durch das Fehlen der von ihm zugesicherten Eigenschaften entstanden sind. Der Lieferant stellt net’s up für die vom Lieferanten gelieferten Produkte von allen Ansprüchen aus der Produzenten- und Produkthaftung frei.
12.3 Der Lieferant hat die von ihm verursachten Mängel oder Zeitüberschreitungen zu vertreten. Mängel sind Programmfehler, Unvollständigkeiten, Unzulänglichkeiten oder sonstige Beanstandungsgründe. Zeitüberschrei-tungen sind solche Verzögerungen, die durch Gründe in der Person des Lieferanten entstehen und zu einem Überschreiten des Fertigstellungstermins oder zu einem zeitlichen Mehraufwand in der Projektabwicklung führen.
12.4 Sofern den Lieferant bei der Verursachung oder Nichtbeseitigung der Mängel ein Verschulden trifft, haftet er gegenüber net’s up auf Schadenersatz.
12.5 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtver-sicherung abzuschließen, nach der Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 Euro versichert sind. Er sichert zu, dass bei dieser Versicherung keine Beitragsrückstände bestehen.
12.6 Der Lieferant übernimmt eine Gewährleistung/Haftung entsprechend den vorstehenden Ziffern 12.1 bis 12.5 auch für die Leistungen der vom Lieferanten bei der Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen.
13. Forderungsabtretung
Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von net’s up seine Forderungen gegen net’s up an Dritte abtreten.
14. Sonderkündigungsrecht
14.1 Ist über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so ist net’s up berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.
14.2 Tritt net’s up vom Auftrag aufgrund § 14.1 zurück, so kann net’s up gegen eine angemessene Vergütung die Herausgabe der Ergebnisse der bisher ausgeführten Leistungen des Lieferanten sowie die dazu benötigten Einrichtungen und Unterlagen verlangen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind unverzüglich geltend zu machen und verfallen spätestens 6 Monate nach Kenntnisnahme durch Sie, sofern sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.
15.2 Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch net’s up. Dieses Schriftformerfordernis ist selber nur durch schriftliche Vereinbarung abänderbar.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck der beanstan-deten Bestimmung am nächsten kommt.
15.4 Als Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann ist, der Sitz von net’s up vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
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